Erhaltungsverein / Statuten
Darüber hinaus haben Eltern (beide Elternteile zusammen bzw. Alleinerziehende) das Recht, für jedes ihrer Kinder, welches vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusätzlich eine Viertel-Stimme abzugeben, soferne das betreffende Kind
- bei der Wahl anwesend ist (im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder durch Veranstaltungen der Schule (Skikurs, Schullandwochen) entscheidet der Vorstand)
- während wenigstens einiger Monate vor der Wahl kontinuierlich sein Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle dem Alter entsprechend bekundet hat (im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand)
Kinder, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 7. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, selbst mit einer halben Stimme zu wählen, soferne während wenigstens einiger Monate vor der Wahl kontinuierlich Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle bekundet wurde (z.B. durch Messbesuch, Ministrieren, Mitleben mit der Gemeinde; im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand).
Die Stimmabgabe erfolgt in allen Fällen geheim. Es besteht die Möglichkeit der Stimmabgabe in einer Wahlzelle.
Für die Neuwahl zum Gemeinderat bestellt der Gemeinderat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder einen Wahlleiter, welcher nicht Kandidat für die betreffende Gemeinderatswahl sein darf. Der Wahlleiter bestimmt drei Gemeindemitglieder, die ihrerseits nicht Kandidat für die betreffende Gemeinderatswahl sein dürfen, zu seiner Assistenz.
Wahlberechtigte Kinder unterliegen der besonderen Aufsicht des Wahlleiters und seiner Assistenz.
Die Wahl der Gemeinderatsmitglieder erfolgt mit einfacher Majorität. Eine Woche nach erfolgter Wahl hat sich der Gemeinderat in einer Generalversammlung zu konstituieren. Bei dieser Generalversammlung ist die Tagesordnung wie folgt:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des neuen Obmannes und damit Vorsitzenden des Vorstandes
d) Der Obmann bestimmt seine Stellvertreter im Vorsitz des Vorstandes
e) Bestimmung der Amtsträger des Gemeinderates sowie der Kontrollore
f) Ernennung von Gemeinderatsmitglieder
g) Delegierungen zum Gemeinderat
zu e) Amtsträger des Gemeinderates sind
- der Kassier des Vereines
- der Schriftführer für die Generalversammlung und des Sitzung des Gemeinderates.
Vom Kassier sind sämtliche Kassenein- und -ausgangsbelege zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter abzuzeichnen.
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