Erhaltungsverein / Statuten
zu (3) Der Vereinsausschuss (Gemeinderat) setzt sich aus gewählten sowie allenfalls weiters ernannten und delegierten Vereinsmitgliedern laut Wahlordnung §7 zusammen.
Der Gemeinderat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse, die kirchliche Angelegenheiten betreffen, ist die Zustimmung des Amtlichen Mitglieds (Rektor) zu deren Wirksamkeit erforderlich. Stimmengleichheit ist gleichbedeutend mit Ablehnung des entsprechenden Antrages.
Die Einberufung einer Gemeinderatssitzung obliegt dem Vorstand.
Protokolle über Gemeinderatssitzungen sind vom Sitzungsleiter (Vorsitzender des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§7 Wahlordnung zur Wahl des Vereinsausschusses (Gemeinderates)
(1) Neuwahlen
Die Neuwahlen des Vereinsausschusses (Gemeinderates) finden alle 5 Jahre in der Zeit zwischen Mitte Jänner und 31. März statt.
Da laut Dekret des Erzbischöflichen Ordinariates Wien vom 26. Februar 1987 der Verein auch mit den pastoralen Agenden beauftragt ist, gilt bis auf Widerruf folgende Wahlordnung:
a) Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die
- mindestens 1 Jahr aktiv am Vereins- und Gemeindeleben teilgenommen haben,
- vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht voll oder beschränkt entmündigt sind.
b) Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder sowie jene Personen der Gemeinde, die
- während wenigstens einiger Monate ihr Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle bekundet haben (z.B. durch Messbesuch, Betätigung bei Aktivitäten der Gemeinde bzw. des Vereines; im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand)
- vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 15. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht voll oder beschränkt entmündigt sind.
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