St. Johannes-Nepomuk-Kapelle  

Erhaltungsverein / Statuten

S t a t u t e n
 
 
§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen:
„Verein zur Erhaltung der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle"
Der Verein hat den Sitz in:
„1090 Wien, Währinger Gürtel nächst Stadtbahnbogen 115”.
 
§2 Zweck des Vereines
Zweck des Vereins ist die Obsorge für die bauliche Erhaltung der Kapelle einschließlich der Aufbringung der erforderlichen Mittel hiefür und die Bestreitung kirchlicher Auslagen der Kapelle.
Der Vorstand (§6 Abs. 2) und der Vereinsausschuss (§6 Abs. 3) nehmen darüber hinaus zugleich die Belange des Pfarrgemeinderates wahr. (Zur Zeit ruhend, da es in unserer Gemeinde einen Quasi Pfarrgemeinderat gibt – „Innere Rat“)
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
(2) Außerordentliches/Amtliches Mitglied
(3) Unterstützende Mitglieder
(4) Ehrenmitglieder
zu (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind alle jene Personen, welche ihren Beitritt anmelden und sich zur Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichten.
zu (2) Außerordentliches/Amtliches Mitglied des Vereines ist der jeweilige Rektor der Kapelle.
zu (3) Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Tätigkeit des Vereines zu fördern beabsichtigen, an den Rechten und Pflichten des Vereines aber nicht teilhaben.
zu (4) Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können in der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Aufbringen der Vereinsmittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, Stiftungen und Legate aufgebracht.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Freiwilliger Austritt
(2) Streichung
(3) Ausschluss
(4) Aufhören der Rechtspersönlichkeit
(5) Tod
zu (1) Die Mitgliedschaft kann durch Anzeige des freiwilligen Austrittes beendet werden. Eine solche Anzeige ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzugeben. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Geschäftsjahr wirksam.
zu (2) Die Mitgliedschaft kann durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand beendet werden. Hiezu ist der Vorstand berechtigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach der zweiten Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Mitgliedsbeitrag für das begonnene Geschäftsjahr steht dem Verein dennoch zu.
zu (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen oder Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
c) aufgrund einer Schiedsgerichts-Entscheidung (siehe §11)
zu (4) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit Aufhören der Rechtspersönlichkeit automatisch, soferne nicht ein Rechtsnachfolger besteht.
zu (5) Bei physischen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod automatisch.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§6 Organe des Vereines
(1) Generalversammlung
(2) Vorstand
(3) Vereinsausschuss (Gemeinderat)
(4) Kontrolle (siehe §10)
zu (1) Die ordentliche Generalversammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich zwischen Mitte Jänner und 31. März statt. Die Einladung hiezu ergeht schriftlich oder durch Anschlag und Verlautbarung in der Kapelle.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum eingeladenen Zeitpunkt zumindest die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine halbe Stunde später die Beschlussfähigkeit gegeben.
Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleichbedeutend mit Ablehnung des Antrages.
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die Mitglieder des Vereins.
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
b) Entlastung des Kassiers
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen
e) Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereins.
Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
zu (2) Der Vorstand besteht aus dem Obmann des Vereines als Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern sowie dem Amtlichen Mitglied (Rektor der Kapelle).
Die Aufgabe des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist es, die administrativen Geschäfte des Vereines zu besorgen. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit mit Dirimierung durch
- den Vorsitzenden des Vorstandes in allgemeinen Angelegenheiten, ohne Berührung kirchlicher Belange,
- das Amtliche Mitglied des Vorstandes (Rektor) in Angelegenheiten, die kirchliche Belange betreffen.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf es der Anwesenheit von zumindest drei seiner Mitglieder, wobei jedenfalls der Vorsitzende und das Amtliche Mitglied des Vorstandes anwesend sein müssen.
Die Beschlussfähigkeit ist im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch bei Anwesenheit seiner beiden Stellvertreter gegeben.
Im Falle der Verhinderung des Amtlichen Mitgliedes des Vorstandes ist eine Beschlussfähigkeit in Angelegenheiten, die kirchliche Belange berühren, nicht möglich, es sei denn, es wurde vom Amtlichen Mitglied eine rechtsverbindliche Vertretung eingesetzt.
zu (3) Der Vereinsausschuss (Gemeinderat) setzt sich aus gewählten sowie allenfalls weiters ernannten und delegierten Vereinsmitgliedern laut Wahlordnung §7 zusammen.
Der Gemeinderat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse, die kirchliche Angelegenheiten betreffen, ist die Zustimmung des Amtlichen Mitglieds (Rektor) zu deren Wirksamkeit erforderlich. Stimmengleichheit ist gleichbedeutend mit Ablehnung des entsprechenden Antrages.
Die Einberufung einer Gemeinderatssitzung obliegt dem Vorstand.
Protokolle über Gemeinderatssitzungen sind vom Sitzungsleiter (Vorsitzender des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterfertigen.  
§7 Wahlordnung zur Wahl des Vereinsausschusses (Gemeinderates)
(1) Neuwahlen
Die Neuwahlen des Vereinsausschusses (Gemeinderates) finden alle 5 Jahre in der Zeit zwischen Mitte Jänner und 31. März statt.
Da laut Dekret des Erzbischöflichen Ordinariates Wien vom 26. Februar 1987 der Verein auch mit den pastoralen Agenden beauftragt ist, gilt bis auf Widerruf folgende Wahlordnung:
a) Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die
- mindestens 1 Jahr aktiv am Vereins- und Gemeindeleben teilgenommen haben,
- vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht voll oder beschränkt entmündigt sind.
b) Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder sowie jene Personen der Gemeinde, die
- während wenigstens einiger Monate ihr Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle bekundet haben (z.B. durch Messbesuch, Betätigung bei Aktivitäten der Gemeinde bzw. des Vereines; im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand)
- vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 15. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht voll oder beschränkt entmündigt sind.
Darüber hinaus haben Eltern (beide Elternteile zusammen bzw. Alleinerziehende) das Recht, für jedes ihrer Kinder, welches vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusätzlich eine Viertel-Stimme abzugeben, soferne das betreffende Kind
- bei der Wahl anwesend ist (im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder durch Veranstaltungen der Schule (Skikurs, Schullandwochen) entscheidet der Vorstand)
- während wenigstens einiger Monate vor der Wahl kontinuierlich sein Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle dem Alter entsprechend bekundet hat (im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand)
Kinder, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 7. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, selbst mit einer halben Stimme zu wählen, soferne während wenigstens einiger Monate vor der Wahl kontinuierlich Interesse an der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle bekundet wurde (z.B. durch Messbesuch, Ministrieren, Mitleben mit der Gemeinde; im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand).
Die Stimmabgabe erfolgt in allen Fällen geheim. Es besteht die Möglichkeit der Stimmabgabe in einer Wahlzelle.
Für die Neuwahl zum Gemeinderat bestellt der Gemeinderat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder einen Wahlleiter, welcher nicht Kandidat für die betreffende Gemeinderatswahl sein darf. Der Wahlleiter bestimmt drei Gemeindemitglieder, die ihrerseits nicht Kandidat für die betreffende Gemeinderatswahl sein dürfen, zu seiner Assistenz.
Wahlberechtigte Kinder unterliegen der besonderen Aufsicht des Wahlleiters und seiner Assistenz.
Die Wahl der Gemeinderatsmitglieder erfolgt mit einfacher Majorität. Eine Woche nach erfolgter Wahl hat sich der Gemeinderat in einer Generalversammlung zu konstituieren. Bei dieser Generalversammlung ist die Tagesordnung wie folgt:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des neuen Obmannes und damit Vorsitzenden des Vorstandes
d) Der Obmann bestimmt seine Stellvertreter im Vorsitz des Vorstandes
e) Bestimmung der Amtsträger des Gemeinderates sowie der Kontrollore
f) Ernennung von Gemeinderatsmitglieder
g) Delegierungen zum Gemeinderat
zu e) Amtsträger des Gemeinderates sind
- der Kassier des Vereines
- der Schriftführer für die Generalversammlung und des Sitzung des Gemeinderates.
Vom Kassier sind sämtliche Kassenein- und -ausgangsbelege zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter abzuzeichnen.
zu f) Der jeweilige Rektor kann bis auf Widerruf und nach Absprache mit dem Vorstand zwei Mitglieder für pastorale Angelegenheiten in den Gemeinderat ernennen.
zu g) Auf Grund eines Vorschlages aus dem Bereich der in der Gemeinde tätigen Gruppen und Ausschüssen kann eine Delegation in den Gemeinderat in dem Ausmaß von maximal zwei Mitgliedern erfolgen. Die Delegation erfolgt durch Beschluss des jeweils aktiven Gemeinderates.
Die Möglichkeit der Ernennung und der Delegierung nach Punkt f und g besteht während der gesamten Legislaturperiode des Gemeinderates.
(2) Stimmenauszählung
Um das Erfordernis einer nachträglichen Kontrolle der ausgezählten Stimmen zu vermeiden, erfolgt die der Wahl unmittelbar folgende Stimmenauszählung durch den Wahlleiter und seine drei Assistenten in zwei Zweiergruppen, wobei die zwei Personengruppen unabhängig voneinander die Stimmen auszuwerten haben. Die beiden Zähllisten müssen miteinander verglichen werden und erst bei Übereinstimmung der Auswertungslisten wird das Ergebnis vom Wahlleiter als endgültiges Ergebnis bekannt gegeben.
(3) Wahlergebnis
Als gewählt gelten jene sieben Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Erreichen für die letzte zu besetzende Stelle Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, entscheidet das Los. Die übrigen Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl, sofern für die betreffenden Kandidaten wenigstens jeweils eine Stimme abgegeben wurde.
Das Ergebnis der Stimmenauszählung und das Wahlergebnis sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§8 Verwendung der Einnahmen
Die eingezahlten Mitgliedsbeiträge, Spenden, außerordentliche Zuwendungen und Legate dürfen nur für Vereinszwecke im Sinne von § 2, konkret
a) zur baulichen Erhaltung der Kapelle
b) zur Verschönerung und Ausschmückung der Kapelle
c) zur Beisteuer zu den Auslagen für kirchliche und gottesdienstliche Veranstaltungen der Kapelle
verwendet werden.
§9 Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsverbindliche Schriftstücke sind grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.
(2) In allgemeinen Angelegenheiten, ohne Berührung kirchlicher Belange, ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes und eines Stellvertreters oder - im Verhinderungsfall des Vorsitzenden - seiner beiden Stellvertreter erforderlich.
(3) In Angelegenheiten, die kirchliche Belange berühren, ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes oder - im Verhinderungsfall des Vorsitzenden - eines seiner Stellvertreter sowie des Amtlichen Mitgliedes des Vorstandes (Rektor) erforderlich.
(4) Alle sonstigen Schriftstücke werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter - und einem weiteren Vorstandsmitglied gefertigt.
§10 Kontrolle
Die zwei Kontrollore werden von der ersten Generalversammlung nach der Gemeinderatswahl bestimmt. Den Kontrolloren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
§11 Schiedsgericht
In allen aus dem Verhältnis zum Verein entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird je Streitfall bei einer außerordentlichen Generalversammlung bestimmt und setzt sich
(1) bei Vereinsangelegenheiten aus fünf Vereinsmitgliedern und
(2) bei pastoralen Angelegenheiten aus einem Mitglied der Erzdiözese und vier Vereinsmitgliedern zusammen.
Im Bedarfsfall wird das Schiedsgericht vom Vorstand einberufen. Das Schiedsgericht, dem der Fall von einem Vorstandsmitglied vorzutragen ist, entscheidet nach Anhören beider Streitteile, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung ist an die nächstfolgende Generalversammlung möglich.
§12 Auflösung des Vereines
Eine Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins obliegt der Generalversammlung.
Bei der Auflösung des Vereines ist das bestehende Vereinsvermögen dem Erzbischöflichen Ordinariat Wien zur Errichtung eines Fonds für die Erhaltung der vom Verein erbauten St. Johannes-Nepomuk-Kapelle zu übergeben. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder darf nicht erfolgen.


www.johanneskapelle.at 25.04.2024