Erhaltungsverein / Statuten
Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleichbedeutend mit Ablehnung des Antrages.
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die Mitglieder des Vereins.
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
b) Entlastung des Kassiers
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen
e) Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereins.
Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
zu (2) Der Vorstand besteht aus dem Obmann des Vereines als Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern sowie dem Amtlichen Mitglied (Rektor der Kapelle).
Die Aufgabe des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist es, die administrativen Geschäfte des Vereines zu besorgen. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit mit Dirimierung durch
- den Vorsitzenden des Vorstandes in allgemeinen Angelegenheiten, ohne Berührung kirchlicher Belange,
- das Amtliche Mitglied des Vorstandes (Rektor) in Angelegenheiten, die kirchliche Belange betreffen.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf es der Anwesenheit von zumindest drei seiner Mitglieder, wobei jedenfalls der Vorsitzende und das Amtliche Mitglied des Vorstandes anwesend sein müssen.
Die Beschlussfähigkeit ist im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch bei Anwesenheit seiner beiden Stellvertreter gegeben.
Im Falle der Verhinderung des Amtlichen Mitgliedes des Vorstandes ist eine Beschlussfähigkeit in Angelegenheiten, die kirchliche Belange berühren, nicht möglich, es sei denn, es wurde vom Amtlichen Mitglied eine rechtsverbindliche Vertretung eingesetzt.
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