Erhaltungsverein / Statuten
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Freiwilliger Austritt
(2) Streichung
(3) Ausschluss
(4) Aufhören der Rechtspersönlichkeit
(5) Tod
zu (1) Die Mitgliedschaft kann durch Anzeige des freiwilligen Austrittes beendet werden. Eine solche Anzeige ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzugeben. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Geschäftsjahr wirksam.
zu (2) Die Mitgliedschaft kann durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand beendet werden. Hiezu ist der Vorstand berechtigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach der zweiten Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Mitgliedsbeitrag für das begonnene Geschäftsjahr steht dem Verein dennoch zu.
zu (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen oder Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
c) aufgrund einer Schiedsgerichts-Entscheidung (siehe §11)
zu (4) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit Aufhören der Rechtspersönlichkeit automatisch, soferne nicht ein Rechtsnachfolger besteht.
zu (5) Bei physischen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod automatisch.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§6 Organe des Vereines
(1) Generalversammlung
(2) Vorstand
(3) Vereinsausschuss (Gemeinderat)
(4) Kontrolle (siehe §10)
zu (1) Die ordentliche Generalversammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich zwischen Mitte Jänner und 31. März statt. Die Einladung hiezu ergeht schriftlich oder durch Anschlag und Verlautbarung in der Kapelle.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum eingeladenen Zeitpunkt zumindest die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine halbe Stunde später die Beschlussfähigkeit gegeben.
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