St. Johannes-Nepomuk-Kapelle Pläne
Nordansicht Detail
Klicken Sie hier um die Foto-Galerie zu öffnen

Kulturverein / Statuten

15. Das Schiedsgericht:
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Jeder Streitteil nennt dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen dann mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Soferne Vereinsvermögen vorhanden ist, beruft diese GV einen Liquidator, der nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen dem „Verein zur Erhaltung der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle“ überträgt.

Wien, 20.11.2000


  vorige Seite Seite 5 / 5 Drucken

design&programming by www.ffk.co.at