St. Johannes-Nepomuk-Kapelle  

Kulturverein / Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen "Kulturbogen". Er hat seinen Sitz ebenda in 1090 Wien, Währinger Gürtel. Das Tätigkeitsgebiet ist das der Republik Österreich. Die Gründung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

2. Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe, urbanes Bewusstsein auf humanistisch christlicher Grundlage zu fördern und mit dem Rektorat der St. Johannes-Nepomuk Kapelle (nächst Bogen 116), sowie dem „Verein zur Erhaltung der St. Johannes-Nemomuk Kapelle“ zusammenzuarbeiten.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Ideelle Mittel: Vorträge, Diskussionen, Symposien, Konzerte, Ausstellungen, Publikationen.
Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, sonstigen Zuwendungen und Erträgen aus Veranstaltungen.

4. Arten der Mitgliedschaft:
Der Verein gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder fördern den Verein durch Mitarbeit und Teilnahme an Veranstaltungen.
Außerordentliche Mitglieder fördern durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhal¬tens verfügt werden. Dagegen ist Berufung an die General¬versammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitglied¬schaft ruht. Aus den gleichen Gründen kann auch die Ehrenmit¬gliedschaft aberkannt werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins mit allen Kräften zu fördern. Sie haben Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe zu bezahlen.

8. Die Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung:
Die Generalversammlung (GV) findet jährlich innerhalb von 10 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen GV, auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie den außerordentlichen GV sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse ausgenommen der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV können nur zur Tagesordnung ge¬fasst werden.
Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Juristische Personen handeln auf Grund einer schriftlichen Bevollmächtigung.

Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie das zur festgesetzten Stunde nicht, so ist sie es 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaften;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

11. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie fünf vom Obmann ernannten Beiräten. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat er das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden GV ein¬zuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Kooptierungen unvorhergesehen lange aus, ist unverzüglich eine außerordentliche GV mit Neuwahlen einzuberufen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert vier Jahre, auf jeden Fall aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind nur für eine zweite Funktionsperiode wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod oder Ablauf einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich an den Vorstand ihren Rücktritt erklären, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die GV. Der Rücktritt wird mit Wahl oder Kooptierung des Nachfolgers wirksam.

12. Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm fallen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Bereich fallen besonders:
- Erstellung des Jahresvoranschlages;
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs¬abschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten;
- Erstellung einer Geschäftsordnung.

13. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, besonders gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz in der GV und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich von GV oder Vorstand fallen, selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt das Protokoll der GV und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, besonders solche verpflichtenden Charakters, sind von Obmann und Schriftführer, jene der Geldangelegenheiten von Obmann und Kassier zu unterfertigen. Im Fall der Verhinderung einer der genannten Funktionäre treten ihre Stellvertreter ein.

14. Die Rechnungsprüfer:
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der GV auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rech¬nungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie berichten der GV über das Ergebnis der Prüfung.

15. Das Schiedsgericht:
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Jeder Streitteil nennt dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen dann mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Soferne Vereinsvermögen vorhanden ist, beruft diese GV einen Liquidator, der nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen dem „Verein zur Erhaltung der St. Johannes-Nepomuk-Kapelle“ überträgt.

Wien, 20.11.2000



www.johanneskapelle.at 29.03.2024