St. Johannes-Nepomuk-Kapelle Pläne
Grundriss
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Erhaltungsverein / Statuten

§9 Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsverbindliche Schriftstücke sind grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.
(2) In allgemeinen Angelegenheiten, ohne Berührung kirchlicher Belange, ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes und eines Stellvertreters oder - im Verhinderungsfall des Vorsitzenden - seiner beiden Stellvertreter erforderlich.
(3) In Angelegenheiten, die kirchliche Belange berühren, ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes oder - im Verhinderungsfall des Vorsitzenden - eines seiner Stellvertreter sowie des Amtlichen Mitgliedes des Vorstandes (Rektor) erforderlich.
(4) Alle sonstigen Schriftstücke werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter - und einem weiteren Vorstandsmitglied gefertigt.
§10 Kontrolle
Die zwei Kontrollore werden von der ersten Generalversammlung nach der Gemeinderatswahl bestimmt. Den Kontrolloren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
§11 Schiedsgericht
In allen aus dem Verhältnis zum Verein entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird je Streitfall bei einer außerordentlichen Generalversammlung bestimmt und setzt sich
(1) bei Vereinsangelegenheiten aus fünf Vereinsmitgliedern und
(2) bei pastoralen Angelegenheiten aus einem Mitglied der Erzdiözese und vier Vereinsmitgliedern zusammen.
Im Bedarfsfall wird das Schiedsgericht vom Vorstand einberufen. Das Schiedsgericht, dem der Fall von einem Vorstandsmitglied vorzutragen ist, entscheidet nach Anhören beider Streitteile, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung ist an die nächstfolgende Generalversammlung möglich.
§12 Auflösung des Vereines
Eine Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins obliegt der Generalversammlung.
Bei der Auflösung des Vereines ist das bestehende Vereinsvermögen dem Erzbischöflichen Ordinariat Wien zur Errichtung eines Fonds für die Erhaltung der vom Verein erbauten St. Johannes-Nepomuk-Kapelle zu übergeben. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder darf nicht erfolgen.

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