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Kulturverein / Statuten
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins mit allen Kräften zu fördern. Sie haben Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe zu bezahlen.
8. Die Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Generalversammlung:
Die Generalversammlung (GV) findet jährlich innerhalb von 10 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen GV, auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie den außerordentlichen GV sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse ausgenommen der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV können nur zur Tagesordnung ge¬fasst werden.
Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Juristische Personen handeln auf Grund einer schriftlichen Bevollmächtigung.
Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie das zur festgesetzten Stunde nicht, so ist sie es 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.
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