St. Johannes-Nepomuk-Kapelle Pläne
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Kulturverein / Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen "Kulturbogen". Er hat seinen Sitz ebenda in 1090 Wien, Währinger Gürtel. Das Tätigkeitsgebiet ist das der Republik Österreich. Die Gründung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

2. Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe, urbanes Bewusstsein auf humanistisch christlicher Grundlage zu fördern und mit dem Rektorat der St. Johannes-Nepomuk Kapelle (nächst Bogen 116), sowie dem „Verein zur Erhaltung der St. Johannes-Nemomuk Kapelle“ zusammenzuarbeiten.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Ideelle Mittel: Vorträge, Diskussionen, Symposien, Konzerte, Ausstellungen, Publikationen.
Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, sonstigen Zuwendungen und Erträgen aus Veranstaltungen.

4. Arten der Mitgliedschaft:
Der Verein gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder fördern den Verein durch Mitarbeit und Teilnahme an Veranstaltungen.
Außerordentliche Mitglieder fördern durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhal¬tens verfügt werden. Dagegen ist Berufung an die General¬versammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitglied¬schaft ruht. Aus den gleichen Gründen kann auch die Ehrenmit¬gliedschaft aberkannt werden.


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