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Kulturverein / Statuten

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaften;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

11. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie fünf vom Obmann ernannten Beiräten. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat er das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden GV ein¬zuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Kooptierungen unvorhergesehen lange aus, ist unverzüglich eine außerordentliche GV mit Neuwahlen einzuberufen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert vier Jahre, auf jeden Fall aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind nur für eine zweite Funktionsperiode wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod oder Ablauf einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich an den Vorstand ihren Rücktritt erklären, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die GV. Der Rücktritt wird mit Wahl oder Kooptierung des Nachfolgers wirksam.


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